Satzung der Spiekerooger Stiftung
Evangelische Stiftung zum Erhalt und zur Förderung des kirchlichen Lebens auf Spiekeroog
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
1. Die Stiftung ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und eine kirchliche Stiftung
im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetz.
2. Der Name der Stiftung lautet Spiekerooger Stiftung – Evangelische Stiftung zum
Erhalt und zur Förderung des kirchlichen Lebens auf Spiekeroog.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Spiekeroog.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des kirchlichen Lebens auf Spiekeroog.
2. Gegenstand der Förderung sind alle Bereiche, die dem kirchlichen Auftrag, also
dem christlich verstandenen Gemeinwohl dienen:
a) Förderung der Verkündigung, der Diakonie und der Ökumene
b) Förderung von Projekten, die der Bewahrung und Weiterentwicklung einer
christlich geprägten Gesellschaft dienen; insoweit auch Bauunterhaltung
c) Förderung von Projekten, die dem Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und
Bewahrung der Schöpfung (konziliarer Prozeß) dienen.
d) Unterstützung von Personalstellen
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO),
und zwar gemeinnützige Zwecke (§52 AO) und kirchliche Zwecke (§54 AO).
Diese Satzung ist Bestandteil des Stiftungsgeschäfts der am Ostersonntag 2007 errichteten Spiekerooger Stiftung.
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder
Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch Mittel der Stiftung besteht nicht.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus den im Stiftungsgeschäft zugesagten
Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der
Bestandserhaltung zu beachten und eine möglichst ertragreiche Anlage unter
ethisch-nachhaltigen Kriterien anzustreben ist. Zustiftungen in Höhe von
mindestens € 300,- sind möglich und erwünscht.
3. Soweit vom Gebenden nicht anders bestimmt, werden Zuwendungen von € 300,-
und mehr als Zustiftung, ansonsten als Spende angesehen.
4. Zur Erfüllung des Stiftungszweck stehen ausschließlich die Vermögenserträge
sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht vom
Zuwendenden als Zustiftung zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind.
5. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage
gebildet werden. Die in der freien Rücklage eingestellten Beträge gehören zum
Stiftungsvermögen.
6. Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung
ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit
für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
§ 5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Stiftungsorgane
Stiftungsorgane sind der Vorstand und die Stifterversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die nachgewiesenen
notwendigen baren Auslagen werden ihnen erstattet.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden berufen.
a) Drei der Vorstandsmitglieder werden vom Kirchenvorstand der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Spiekeroog berufen.
b) Ein Vorstandsmitglied wird vom Spiekerooger Gemeinderat berufen.
c) Ein Vorstandsmitglied wird durch die Stifterversammlung berufen.
4. Alle Mitglieder des Vorstands müssen einer der ACK angeschlossenen Kirche
angehören. Darüber hinaus gilt:
a) Mindestens eine der vom Kirchenvorstand berufenen Personen muss Mitglied
des Kirchenvorstands, eine weitere Mitglied der Hannoverschen
Landeskirche sein.
b) Die vom Gemeinderat berufene Person muss Mitglied der Hannoverschen
Landeskirche sein.
5. Die vom Kirchenvorstand und vom Gemeinderat berufenen Vorstandsmitglieder
müssen ihren Wohnsitz auf Spiekeroog haben.
6. Der Vorstand wird für vier Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist einmal
zulässig. Über Ausnahmen entscheiden die berufenden Gremien einvernehmlich.
7. Die Mitglieder der Vorstands scheiden aus:
a) nach Ablauf ihrer Amtszeit.
b) durch Rücktritt, der gegenüber dem Vorstand der Stiftung zu erklären und
von diesem dem Vorstand der ev.-luth. Kirchengemeinde Spiekeroog
nachrichtlich mitzuteilen ist.
c) mit Vollendung des vierundsiebzigsten Lebensjahres. Über eine Anpassung
dieser Bestimmung bei Veränderung der Lebensbedingungen entscheiden die
drei berufenden Gremien einvernehmlich.
8. Der Stiftungsvorstand kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen, wenn dies
ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Ein Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
9. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied für
den Rest der Amtszeit berufen.
10. Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer ohne Stimmrecht berufen.
§8
Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung des Vorstands
1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und
eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die/der Vorsitzende – bei ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende
Vorsitzende – lädt den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Geschäftsjahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.
3. Die Einladung muss den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor
Sitzungstermin zugehen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der auf ja oder nein
lautenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des
Vorstands, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterschreiben ist.
6. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern sie nicht
Gegenstand des § 13 sind und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehören insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere gegenüber
der Stifterversammlung,
e) die Einberufung der Stifterversammlung und deren Leitung bis zur Wahl des
Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
2. Die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Grundsätze und die innere Ordnung der
Verwaltungsführung regelt der Vorstand bei Bedarf in einer Geschäftsordnung.
3. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres soll der Vorstand einen Voranschlag
(Wirtschaftsplan) aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung der
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bildet.
4. Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und
die darüber anfallenden Belege zu sammeln. Zum Ende eines Geschäftsjahres
fertigt er einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine
Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr
Vermögen.
§ 10
Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung besteht aus allen Gründungs- und Zustiftern.
2. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an der Stifterversammlung teil.
§11
Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung der Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung tagt mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr,
möglichst jedoch jährlich.
2. Die Stifterversammlung wählt zu Beginn der Versammlung aus ihrer Mitte eine
Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter für die Dauer der
Versammlung.
3. Die Einladung zur Stifterversammlung muss den Mitgliedern spätestens drei
Wochen vor Versammlungstermin zugehen.
4. Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der auf ja oder
nein lautenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/der
Versammlungsleiterin und von einem Mitglied des Vorstands, das an der Sitzung
teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
§ 12
Aufgaben der Stifterversammlung
1. Die Aufgaben der Stifterversammlung sind
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands
b) die Berufung eines Mitglieds in den Vorstand.
2. Die Stifterversammlung kann sich mit Anfragen und Anträgen an den Vorstand
wenden.
§ 13
Satzungsänderungen
1. Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer
anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher
Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
2. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung in anderen Fällen als denen des Abs.
1 sind zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht
wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der
Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die
Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen
Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
4. Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des
Vorstands. Beschlüsse nach Abs. 2 sind wirksam, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder zustimmen.
5. Soweit die Satzungsänderung der Genehmigung durch die zuständige staatliche
Stiftungsbehörde bzw. die zuständige Kirchenbehörde bedarf, wird sie erst mit
dieser wirksam.
§ 14
Vertretung der Stiftung
1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
2. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Mitwirkung zweier
Vorstandsmitglieder, unter denen die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 15
Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche
Hannovers vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des niedersächsischen
Stiftungsgesetzes bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden
Aufsichtsbefugnisse.
2. Der Vorstand teilt dem Landeskirchenamt Änderungen der Anschrift sowie der
Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Vorstands unverzüglich
mit.
§ 16
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Spiekeroog oder deren Rechtsnachfolgerin,
die es in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise ausschließlich und
unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Diese Satzung ist Bestandteil des Stiftungsgeschäfts der am Ostersonntag 2007 errichteten Spiekerooger Stiftung.